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Verbrauchswerte eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung

Verbrauchswerte eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung – Newsletter Dezember 2011

Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 

Liebe Mitglieder,

mit der nachfolgend dargestellten Entscheidung musste sich der BGH mit der Frage befassen, ob im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.

In dem vom BGH entschiedenen Fall machte der Vermieter u.a. im Rahmen der Nebenkostenabrechnung die Kosten des Verbrauchs für Wasser und Abwasser geltend. Hiergegen wandte der Mieter ein, dass der zur Wohnung gehörende Wasserzähler im maßgeblichen Nutzungszeitraum nicht geeicht war, so dass die vom Gerät ermittelten Werte nicht verwertbar seien und die nach Verbrauch ermittelten Kosten nicht berücksichtigt werden dürfen. Diesbezüglich gelang dem Vermieter durch Vorlage einer Bescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle der Nachweis, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.

Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 17. November 2010, Az.: VIII ZR 112/10, dass es im Rahmen der Nebenkostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in der Nebenkostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte die gesetzliche Verbotsvorschrift nicht entgegen

Da der BGH die Fallfrage durch Rückgriff auf allgemeine zivilprozessuale Beweisregeln gelöst hat, dürfte die Entscheidung nicht anzuzweifeln sein. Allerdings sind die mietrechtlichen Nebenkostenabrechnungen ein „Dauerbrenner“ in unserer Beratungspraxis und eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Problemen noch nicht entschieden.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, greifen Sie auf die Fachkunde Ihres Beraters bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., zurück. Sprechen Sie uns gerne an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

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Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine “Richtschnur” darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man “Anwalt in eigener Sache” spielen.

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