Verjährung des Erstattungsanspruchs für Renovierungskosten – unwirksame Schönheitsreparaturklausel – Newsletter Februar 2013
Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Liebe Mitglieder,
den interessierten Lesern unserer Mieterbriefe ist bekannt, dass der BGH in unregelmäßigen Zeitabständen wiederholt Entscheidungen zu (un-)wirksamen Schönheitsreparaturklauseln getroffen hat. In diesem Zusammenhang hat der BGH u.a. entschieden, dass dem Mieter ein Erstattungsanspruch derjenigen Kosten gegen den Vermieter zusteht, die er infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat. Mit der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung musste der BGH nun klären, wann dieser Erstattungsanspruch verjährt.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH zugrunde:
Der Mieter war aufgrund der im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan verpflichtet. Der Mieter ließ die Wohnung vor der Rückgabe am Ende der Mietzeit im Dezember 2006 für ca. EUR 2.700,00 renovieren und erfuhr später, dass er zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet war. Im Dezember 2009 verklagte der Mieter seinen ehemaligen Vermieter auf Rückerstattung der Renovierungskosten. Der Vermieter verteidigte sich dagegen, indem er die Einrede der Verjährung erhob.
Der BGH gab dem Vermieter mit Urteil vom 04. Mai 2011, Az.: VIII ZR 195/10, Recht und wies die Klage ab. Dabei führte der BGH aus, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Einreichung der Klage durch den Mieter bereits verjährt war. Hierzu verwies der BGH auf die streit-entscheidende Vorschrift des § 548 Abs. 2 BGB, wonach die enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
Die – leider zum Nachteil des Mieters ausgefallene – Entscheidung des BGH war zu erwarten, da sie aufgrund des eindeutigen Wortlauts der zitierten Vorschrift nicht anders hätte ergehen dürfen. Die Entscheidung des BGH bedeutet aus Sicht des Mieters aber auch, dass wegen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten Eile geboten ist, sofern Ersatzansprüche gegen den ehemaligen Vermieter geltend gemacht werden sollen. Fragen zu diesem Thema sollten Sie, verehrte Mitglieder, zeitnah durch Ihren Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., klären lassen. Sprechen Sie uns gern an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.