Unwirksame Renovierungsklausel – Newsletter September 2004
Liebe Mitglieder,
Mit einem als sensationell zu bezeichnenden Urteil hat der Bundesgerichtshof die in vielen Mietverträgen enthaltenen „starren“ Renovierungsklauseln für unwirksam erklärt. Besonders häufig findet sich die unwirksame Klausel in Mietverträgen aus dem Rhein-Main-Gebiet und Düsseldorf. Der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Mietvertrag enthielt unter anderem folgende Regelung:
„Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. …“
Aufgrund des Wortes „mindestens“ hatte der Mieter bislang nach Ablauf der Fristen zu renovieren, unabhängig davon, ob die Räume tatsächlich renovierungsbedürftig waren. Diese „starre“ Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt, BGH VIII ZR 361/03. Entscheidend für den Umfang der Renovierung ist alleine der tatsächliche Zustand der Wohnung.
Die Unwirksamkeit der Formulierung „mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge“ führt zur Unwirksamkeit der kompletten Regelung über die Renovierungspflicht des Mieters. Die zitierte Klausel kann nicht in eine wirksame Renovierungsklausel umgedeutet werden. Das bedeutet: Mieter mit einer solchen Klausel im Vertrag brauchen während der Mietzeit und bei Auszug keine Renovierungsarbeiten vorzunehmen! Verschenken Sie kein Geld! Informieren Sie Freunde und Nachbarn. Wir prüfen Ihren Mietvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
INTERESSENVERBAND MIETERSCHUTZ e.V./Rechtsabteilung