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Umlagefähigkeit von Renovierungskosten

Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung – Newsletter Oktober 2012

Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung 

Liebe Mitglieder,

bei der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung musste der BGH eine Frage zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten klären, die infolge einer Modernisierungsmaßnahme entstehen.

Bei dem vom BGH zu klärenden Fall kündigte der Vermieter den Mietern den Einbau von Wasserzählern und eine dementsprechende Modernisierungsmieterhöhung von EUR 2,28 monatlich an. Die Mieter erwiderten hierauf, dass sie den Einbau erst dann dulden, wenn der Vermieter einen Vorschuss für die erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Hiermit war der Vermieter einverstanden, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, wodurch die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach dem Einbau des Wasserzählers forderte der Vermieter neben dem Modernisierungszuschlag wegen des eingebauten Wasserzählers auch den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilbetrag. Da die Mieter diesen Teilbetrag nicht zahlten, verklagte der Vermieter diese auf Zahlung und bekam Recht.

Der BGH entschied mit Urteil vom 30. März 2011, Az.: VIII ZR 173/10, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Mieter umlegen darf. Dabei stellte der BGH ausdrücklich klar, dass dies auch dann gilt, wenn die Kosten nicht durch die Beauftragung eines von dem Vermieter beauftragten Handwerkers entstanden sind, sondern auch dadurch, dass der Mieter die Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen vom Vermieter erstatten lässt. 

Mit dieser Entscheidung, die zum Nachteil des Mieters ausfiel, hat der BGH die Streitfrage geklärt, dass zu den umlagefähigen Kosten von Modernisierungsmaßnahmen auch die Maßnahmen gehören, die der Mieter selbst durchgeführt und für die er von dem Vermieter kostenmäßig Ersatz erhalten hat. Dies führt dazu, dass es abzuwägen gilt, ob der Vermieter im Rahmen der Modernisierungsmaßnahme auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch zu nehmen ist, wenn er dann dazu berechtigt ist, hierfür anteilig die Miete zu erhöhen. Sollten Sie, verehrte Mitglieder, hierzu Fragen haben, sind Sie weiterhin gut beraten, diese durch Ihrem Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., klären zu lassen. Sprechen Sie uns gern an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

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Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine “Richtschnur” darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man “Anwalt in eigener Sache” spielen.

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