Schimmelbildung in Wohnräumen – Mieterbrief Dezember 2015
In unserer letzten Mieterinformation hatten wir unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 02.07.2015 dargestellt, es läge ein Mangel der Mietsache vor, wenn der Mieter
mehrfach am Tag lüften müsse, um eine Schimmelbildung zu vermeiden.
Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 16.01.2015, 2/17 S 51/14) ist zu der Überzeugung gelangt,
ein drei- bis viermaliges Stoßlüften belaste auch berufstätige Mieter nicht überobligatorisch.
Die beiden Urteile der Landgerichte widersprechen sich nur scheinbar.
In dem vom Landgericht Frankfurt in zweiter Instanz zu entscheidendem Fall hatte der Mieter die
Miete wegen Schimmelbildung gemindert. Schimmelpilze hatten sich im Deckenbereich der Küche
und des Wohnzimmers gebildet. In dem mit einer Zwangslüftung versehenen Badezimmer gab es
keinen Schimmel. Der Vermieter hatte den Mieter auf Rückzahlung der geminderten Beträge
verklagt. Das Amtsgericht Bad Homburg hatte dem Mieter in der ersten Instanz Recht gegeben. Es
sei für einen berufstätigen Mieter nicht zumutbar, die Wohnung mehrfach am Tag stoßlüften zu
müssen. Im Übrigen müsse auch das Haus besser isoliert werden.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab das Landgericht Frankfurt jedoch dem
Vermieter Recht. Die Langzeitmessungen hatten ergeben, dass die Wohnung zwar ausreichend
beheizt, aber nicht hinreichend gelüftet worden war. An den Kältebrücken hätte sich Tauwasser
niedergeschlagen und zur Schimmelbildung geführt. Die relative Luftfeuchte betrug im
Messzeitraum zwischen 65 % und 80 % und war dementsprechend viel zu hoch. Das Bauwerk wies
keine Mängel auf.
Das mehrfache Stoßlüften sei nicht überobligatorisch. Eine Kippstellung der Fenster reiche nicht für
das erforderliche Lüften. Während der Arbeitszeit müsse der Mieter jedoch nicht lüften, da in dieser
Zeit auch nicht gekocht oder gewaschen würde, es also nicht zu zusätzlicher Feuchtigkeitsbildung
käme. Der Vermieter muss auch die Wände des Hauses nicht nachträglich isolieren.
Praxistipp:
Bevor die Miete gemindert wird (natürlich erst nachdem der Vermieter vom Mangel in Kenntnis
gesetzt wurde) sollte der Mieter beobachten, ob durch richtiges Heizen und Lüften sich die
Schimmelbildung vermeiden lässt oder zumindest nicht ausweitet. Häufig kann nur ein
Sachverständiger feststellen, ob der Mangel (die Schimmelbildung) bauseitig- oder
verhaltensbedingt ist. Sollte die Miete unberechtigt einbehalten worden sein, könnte der Vermieter
bei entsprechend hohem Minderungsbetrag auch die fristlose Kündigung aussprechen. Meist ist es
deshalb ratsamer, die Miete unter Vorbehalt zu leisten, statt gleich zu mindern.
Im Zweifel lassen Sie sich durch unsere Rechtsanwälte / -innen beraten.