Mietkautionskonto – Mieterbrief März 2016
Der Sachverhalt
Der Mieter verlangte von seinem Vermieter noch nach Kündigung des Mietvertrages den Nachweis,
dass er die Mietsicherheit auf einem als “Mietkautionskonto” gekennzeichneten Sonderkonto
anlegt.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof gab der Klage in letzter Instanz Recht (BGH, Beschluss vom 09.06.2015,
Az. VIII ZR 324/14). Hintergrund ist die gesetzliche Regel, dass die Mietsicherheit getrennt vom
Vermögen des Vermieters und damit “insolvenzfest” angelegt werden muss, damit der Mieter die
Sicherheit bei Vertragsende zurück bekommt, wenn der Vermieter keine berechtigten Forderungen
gegen den Mieter mehr hat. Nach dem BGH muss der Treuhandcharakter des Kautionskontos sich
für jeden Gläubiger des Vermieters offen und eindeutig erkennen lassen.
Ist das Konto nicht ausdrücklich als Mietkautionskonto bezeichnet, unterliegt es dem banküblichen
Pfandrecht des Kreditinstitutes für Forderungen gegen den Vermieter als Kontoinhaber. Dieses
Pfandrecht der Banken erstreckt sich auch auf verdeckt treuhänderisch geführte Konten und
Sparbücher. Das Pfandrecht der Bank ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Konto oder Sparbuch
von Anfang an offen als Treuhandkonto geführt wird.
Der Mieter kann also auch noch nach Ende des Mietvertrages bis zur endgültigen Abrechnung über
die Kaution verlangen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Anlage der Mietsicherheit erfüllt
werden.
Praxishinweis
Aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen wir, dass bei der Anlage der Kaution vieles im Argen
liegt. Vielfach existiert kein Sonderkonto oder ein Sparbuch, die eingezahlte Mietsicherheit
“versackt” auf dem privaten Girokonto des Vermieters und ist damit alles andere als insolvenzfest
angelegt.
Der Mieter darf aber die Zahlung der Kautionssumme davon abhängig machen, dass der Vermieter
ihm ein insolvenzfestes Konto benennt. Kommt der Vermieter dem nicht nach, steht dem Mieter ein
Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu.