Mieterhöhung / Mietenspiegel – Newsletter April 2009
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgend dargestellten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof damit befasst, ob es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen erforderlich ist, den für die Gemeinde zuständigen Mietenspiegel beizufügen.
Der Entscheidung lag eine Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung der Netto-Kalt-Miete einer in Wiesbaden gelegenen Wohnung zugrunde. Zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens berief sich der Vermieter auf den Mietenspiegel der Stadt Wiesbaden und wies darauf hin, dass der Mietenspiegel u.a. beim Mieterschutzverein in Wiesbaden erhältlich ist und zudem in dem Bürogebäude der Verwaltung des Vermieters eingesehen werden kann. Die Mieter stimmten der Mieterhöhung nicht zu und begründeten dies u.a. mit der fehlenden Beifügung des Mietenspiegels im Mieterhöhungsverlangen des Vermieters.
Der von dem Mieter geführte Einwand der fehlenden Vorlage des Mietenspiegels im Mieterhöhungsverlangen war nicht erfolgreich. Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 11. März 2009, Aktenzeichen: VIII ZR 74/08, dass die Beifügung des Mietenspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich ist, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietenspiegel zuzugreifen. Diese Möglichkeit bestand im vorliegenden Fall, da die Einsichtnahme in den Mietenspiegel entweder bei dem Vermieter selbst oder aber bei dem Mieterschutzverein in Wiesbaden gewährleistet war.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Begründungserfordernisse des Vermieters erleichtert, so dass Sie, verehrte Mitglieder, einmal mehr gut beraten sind, ein Mieterhöhungsbegehren Ihres Vermieters durch die sachkundigen Berater Ihres Interessenverbandes Mieterschutz e.V. überprüfen zu lassen.
Interessenverband Mieterschutz e.V.