Mieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen – Newsletter Dezember 2010
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistungen durchzuführen
Liebe Mitglieder,
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Pflicht der Vornahme von Schönheitsreparaturen reißen nicht ab. Aktuell musste sich der BGH mit der Frage befassen, ob die Klausel in einem Mietvertrag wirksam ist, wenn dem Mieter die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.
Der Entscheidung des BGH lag folgende streitige Formularvertragsklausel zugrunde:
„Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…).“
Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 09. Juni 2010, Az.: VIII ZR 294/09, dass der Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsrenovierungen verpflichtet war. Die in Rede stehende Vertragsklausel kann wegen ihres Wortlauts „ausführen zu lassen“ nämlich jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. Wird dem Mieter aber die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und hält der gesetzlich gebotenen Inhaltskontrolle der Klausel nicht stand, § 307 Abs. 1 BGB. Denn Schönheitsrenovierungen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen, was aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraussetzt.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH wieder eine Schönheitsrenovierungsklausel zu Lasten des Vermieters „gekippt“. Die Begründung des BGH zeigt dabei einmal mehr, dass jedes einzelne Wort in der vertraglichen Regelung bedeutsam sein kann. Die Beantwortung der Fragestellung, ob die Durchführung von Schönheitsrenovierungen durch den Mietvertrag wirksam auf den Mieter abgewälzt wird, bleibt damit problematisch.
Sie, verehrte Mitglieder, sind weiterhin gut beraten, auf die Fachkunde Ihres Beraters bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., zurückzugreifen. Sprechen Sie uns gerne an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.