Kündigungsrecht des Vermieters bei unpünktlicher Mietzahlung – Newsletter April 2013
Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung musste der BGH klären, ob der Vermieter berechtigt ist, dem Mieter bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung fristlos zu kündigen.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH zugrunde:
Der Mieter, der seit 2005 ein Einfamilienhaus des Vermieters bewohnt, entrichtete die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später an den Vermieter, obwohl nach dem zugrunde liegenden Mietvertrag die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig ist. Nach erfolgten Abmahnungen durch den Vermieter setzte der Mieter seine verspäteten Zahlungen auch im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte der Vermieter wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen den Mieter.
Der BGH gab dem Vermieter Recht und entschied mit Urteil vom 01. Juni 2011, Az.: VIII ZR 91/10, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus „wichtigem Grund“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung rechtfertigt. Der BGH führte hierzu weiter konkretisierend aus, dass das Kündigungsrecht auch dann gegeben ist, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.
Die Entscheidung des BGH ist richtig und zu beachten. Nicht selten erleben wir in der Beratungspraxis, dass die Fälligkeitstermine der monatlich zu entrichtenden Miete „nicht so ernst genommen wird“. Spätestens nach einer vermieterseitig ausgesprochenen Abmahnung muss die Miete pünktlich gezahlt werden. Anderenfalls besteht – wie im vorstehend dargestellten Fall – die Gefahr, dass der Vermieter das Mietverhältnis wirksam kündigt. Sollten Sie, verehrte Mitglieder, hierzu Fragen haben, lassen sie diese durch Ihren Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., klären. Sprechen Sie uns gern an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.