Kündigung wegen falscher Angaben in der Selbstauskunft – Mieterbrief März 2017
Der Sachverhalt
Ein Ehepaar mietete ein Einfamilienhaus bei München zu einer monatlichen Miete von 3.730 Euro. Der Vermieter verlangte vor Vertragsabschluss eine Selbstauskunft, in der die finanziellen Verhältnisse des Mieters abgefragt wurden. Der Mann gab an, als Selbständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro zu haben, die Frau teilte mit, als Angestellte über mehr als 22.000 Euro zu verfügen. Außerdem wurde angegeben, dass in den letzten fünf Jahren gegen das Ehepaar keine Zwangsvollstreckungsverfahren oder ähnliches angeordnet wurden. Nach Vertragsbeginn waren die Mieter ständig im Rückstand mit der Zahlung der Miete. Als die Mieten für mehrere Monate nicht bezahlt wurden, kündigten die Vermieter fristlos. Wegen der Zahlungsrückstände holten sie eine Bonitätsauskunft ein und erfuhren, dass gegen den Mieter bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen laufen und er im Oktober 2012 die eidesstattliche Versicherung (heute Vermögensauskunft) abgegeben hat. Die Vermieter erweiterten die fristlose Kündigung um den Grund, dass die Mieter in der Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht haben und sich den Vertragsabschluss erschlichen haben. Die Mieter weigerten sich auszuziehen und zahlten die gesamten Mietrückstände nach. Die Vermieter erhoben dennoch Räumungsklage mit dem Argument, dass falsche Angaben in der Selbstauskunft gemacht wurden.
Das Urteil
Zu Recht! Das Amtsgericht München gab der Räumungsklage statt, vgl. Az. 411 C 26176/14. Die Mieter haben unbestritten in der Selbstauskunft angegeben, dass keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder ähnliches gegen sie geführt wurden. Die Vermieter konnten den Mietvertrag wegen der falschen Selbstauskunft und den wiederholten Zahlungsrückständen fristlos kündigen. Daran ändert auch die Nachzahlung des gesamten Mietrückstandes durch die Mieter nichts.
Praxishinweis
Die Selbstauskunft stellt eine freiwillige Angabe des Mieters gegenüber dem Vermieter als zukünftigen Vertragspartner dar. Zwar sind dem Vermieter Grenzen gesetzt, so darf der Mieter zum Beispiel die Frage nach einem beabsichtigten Kinderwunsch nicht oder falsch beantworten, die Frage nach der Bonität und nach etwaigen vorangegangenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist jedoch zulässig. Ein Mietvertrag läuft in der Regel über lange Zeit, sodass der Vermieter Gewissheit haben will, dass der Mieter sich das Objekt leisten kann. Wie an dem geschilderten Fall zu sehen, liegt die korrekte Beantwortung der Fragen auch im Interesse des Mieters.