Kündigung einer separat angemieteten Garage – Mieterbrief September 2014
Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Zur Frage der Zulässigkeit der Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten Garage
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgenden Entscheidung musste sich der BGH zur Frage der Zulässigkeit der
Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten Garage äußern.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH zugrunde:
Der Mieter hat von dem ursprünglichen Vermieter eine Wohnung und eine Garage angemietet, die sich in 150m Entfernung in einem Einfamilienhaus befindet. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist die Garage nicht aufgeführt und die Anmietung der Garage erfolgte mündlich. Der ursprüngliche Vermieter veräußerte das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet und der neue Eigentümer/Vermieter kündigte das Mietverhältnis über die Garage und verklagte den Mieter auf Herausgabe.
Der BGH gab dem Vermieter Recht und der Mieter musste die Garage räumen, Urteil vom 12. Oktober 2011, Az.: VIII ZR 251/10. Hierzu führte der BGH aus, dass die Kündigung der Garage nur dann unzulässig ist, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages wäre, was indes nicht der Fall ist. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen. Nach Ansicht des BGH ist diese Vermutung nicht widerlegt worden. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf dem selben Grundstück befinden. Dies ist jedoch nicht der Fall und weitere Anhaltspunkte, die die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge rechtfertigen, sind nicht gegeben.
Mit der Entscheidung hat der BGH geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages ist und damit unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann. Diese Frage, die in der Beratungspraxis nicht selten vor, gilt es immer im Einzelfall genau zu überprüfen. Sie, verehrte Mitglieder, sind daher weiterhin gut beraten sind, bei entsprechenden Fragen Ihren Mieterschutzverein, den Interessenverband Mieterschutz e.V., aufzusuchen.
Sprechen Sie uns gern an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.