Farbwahl in der Mietwohnung – Newsletter März 2009
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof wiederholt mit der Frage befassen, ob eine von dem Vermieter verwandte Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit unwirksam ist. Streitentscheidend war die im Formularmietvertrag enthaltene Klausel:
“Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen. Bei normaler Nutzung sind die Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen.”
Nach Ende des Mietverhältnisses befanden sich die Kosten der Schönheitsreparaturen im Streit, die der Vermieter aufgrund der durchgeführten Renovierungsarbeiten aufwenden musste und vom Mieter ersetzt verlangte.
Der von dem Vermieter gegen den Mieter geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestand jedoch nicht. Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 18. Februar 2009, Aktenzeichen: VIII ZR 166/08, dass nach seiner Rechtsprechung eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht. Eine solche Klausel war in dem zu entscheidenden Fall gegeben, da die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt ist, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben wird.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen. Die Entscheidung stärkt die Rechte des Mieters. Da es jedoch bereits eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen zu der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsrenovierungsverpflichtungen gibt, sollten Sie Ihre mietvertraglichen Klauseln bei Bedarf durch Ihre fachkundigen Berater im Interessenverband Mieterschutz e.V überprüfen lassen.
Interessenverband Mieterschutz e.V.