Endrenovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses – Newsletter März 2009
Liebe Mitglieder,
erneut hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung über die mieterseitige Pflicht zur Durchführung von Renovierungsarbeiten getroffen. Mit seinem Urteil vom 14. Januar 2009, Aktenzeichen: VIII ZR 71/08, hatte der BGH die Frage der Wirksamkeit einer nachträglich getroffenen Vereinbarung über die Endrenovierung der Mietwohnung zu klären.
Der Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass sich der Mieter in einem nachträglich unterschriebenen Wohnungsübergabeprotokoll zur Durchführung einer Endrenovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtete. Hinzu kam, dass durch eine Formularklausel im Mietvertrag auf den Mieter die Durchführung der laufenden Schönheitsrenovierung übertragen wurde; diese Regelung allerdings wegen eines starren Fristenplanes unwirksam war.
Der BGH entschied, dass eine Renovierungspflicht aus der getroffenen Endrenovierungsvereinbarung folgen könne, sofern es sich dabei um eine sog. Individualvereinbarung handelt.
Die Unwirksamkeit einer solchen, für sich allein gesehenen unbedenklichen Abrede könne nicht aus dem Zusammentreffen mit einer unwirksamen Formularklausel abgeleitet werden. Soweit aus dem Zusammentreffen einer Individualvereinbarung und einer Formularklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters folge, führe das nur zur Unwirksamkeit der Formularklausel. Durch das Protokoll der Wohnungsübergabe haben die Parteien dem Mietvertrag noch eine weitere Abrede hinzugefügt, ohne den sonstigen Bestand an Rechten und Pflichten zu verändern.
Zu prüfen ist damit, ob die im Wohnungsübergabeprotokoll getroffene Endrenovierungsabrede ebenfalls eine Formularklausel darstellt, was unter anderem dann der Fall ist, wenn es sich bei der Regelung um ein vom Vermieter zur Mehrfachverwendung bestimmtes Formular handelt und nicht zwischen dem Vermieter und dem Mieter im Einzelnen ausgehandelt worden ist.
Da von dieser Überprüfung die zu entscheidende Frage abhängig ist, ob Sie als Mieter mit der Durchführung der Renovierungsarbeiten belastet werden können, ist es wieder einmal ratsam, eine fachkundige juristische Empfehlung einzuholen. Sprechen Sie Ihren Berater Ihres Interessenverbandes Mieterschutz e.V. hierzu gerne an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.