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Betriebskosten / Umlage der Kosten für Öltankreinigung

Betriebskosten / Umlage der Kosten für Öltankreinigung – Newsletter Mai 2010

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig 

Liebe Mitglieder,

erneut hat sich der Bundesgerichtshof mit einer Frage aus dem Recht der Betriebskosten befasst. Der BGH musste mit der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung dabei klären, ob der Vermieter von Wohnraum die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen darf.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Vermieter den auf die Wohnung des Mieters entfallenden Anteil für die Reinigung des Öltanks über die Betriebskostenabrechnung gefordert hat, der Mieter indes der Auffassung war, diese Kosten nicht tragen zu müssen, da diese nicht umlagefähig seien.

Der BGH gab dem Vermieter recht und entschied mit Urteil vom 11. November 2009, Az.: VIII ZR 221/08, dass der Vermieter berechtigt war, die Kosten für die Reinigung des Öltanks über die Betriebskosten abzurechnen. Der BGH urteilte, dass diese Kosten umlagefähige Kosten im Sinne von § 2 Nr. 4a der Betriebskostenverordnung sind, da in dieser Vorschrift die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und auch die Kosten der Reinigung aufgeführt sind, wozu auch der Brennstofftank gehört. Der BGH stellte dabei klar, dass die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage dient und damit der nicht umlagefähigen Instandsetzung und Instandhaltung zuzuordnen sind. Vielmehr handelt es sich bei der Reinigung des Öltanks um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit.

Mit dieser Entscheidung klärte der BGH die bis dahin bestehende Streitfrage, ob es sich bei der Reinigung von Öltanks um eine nicht umlagefähige Instandhaltungsmaßnahme oder aber um eine umlagefähige Maßnahme handelt. Die Entscheidung ging zwar zu Lasten des Mieters aus, dient jedoch der Rechtsklarheit.

Da die Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung weiterhin viele ungeklärte Fragen aufwirft, sind Sie, verehrtes Mitglied, weiterhin gut beraten, Ihre aktuelle Nebenkostenabrechnung Ihrem Berater Ihres Mietervereins, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., zur Überprüfung vorzulegen. Die auf dieses Themengebiet besonders geschulten Berater werden Sie umfangreich beraten und Ihnen gerne weiterhelfen.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

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Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine “Richtschnur” darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man “Anwalt in eigener Sache” spielen.

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