Abrechnungsfrist für Betriebskosten – Newsletter Februar 2009
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen, wann der Wohnungsvermieter die Abrechnungsfrist für die Betriebskosten eingehalten hat.
Maßgeblicher Bedeutung kam dabei der Vorschrift des § 556 Abs. 3 BGB zu, die sicherlich einigen von Ihnen geläufig ist und deren Kenntnis sich durchaus lohnt.
§ 556 BGB: Vereinbarung über Betriebskosten
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (…..)
Der Entscheidung des BGHs lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter eine Nachforderung einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend macht, der Mieter einwandte, die vom 21. Dezember 2005 datierte Abrechnung nicht erhalten zu haben und der Vermieter Beweis dafür angetreten hat, dass die Abrechnung rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesandt worden sei.
Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 29. Januar 2009, Aktenzeichen: VIII ZR 107/08, dass zur Wahrung der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Betriebskostenabrechnung dem Mieter innerhalb der Frist zugegangen sein muss und die rechtzeitige Absendung der Abrechnung nicht genügt. Überdies entschied der BGH weiter, dass die von dem Vermieter unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Lebensgefährte die Nebenkostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben und an den Mieter abgeschickt habe, nicht abgeleitet werden kann, dass dem Mieter die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist, denn bei zur Post gegebenen Briefen besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGHs kein Beweis für den Zugang der Sendung.
Schließlich musste der Vermieter auch ein etwaiges Fehlverhalten der Post als seine Erfüllungsgehilfen gegen sich gelten lassen, so dass er die verspätete Geltendmachung auch im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu vertreten hatte. Eine solche Ausnahmesituation ist beispielsweise bei Poststreik gegeben, liegt indes bei nicht vorhersehbaren Verzögerungen oder Postverlusten nicht vor. Der Vermieter war danach mit der Geltendmachung seiner Nachforderung ausgeschlossen. –
Sollten Sie bei der Beantwortung der Frage, ob Ihr Vermieter die Abrechnungsfrist für die Betriebskosten eingehalten hat, Klärungsbedarf haben, sprechen Sie Ihren Berater Ihres Mietervereines gerne an. Bei richtiger Anwendung der maßgeblichen Vorschriften können Sie viel Geld sparen.
Interessenverband Mieterschutz e.V.