Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Begriff
Wenn zwei Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, aber nicht miteinander verheiratet sind (oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben), spricht man von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Vertragsschluss
Für den Vertragschluss gelten dieselben Regeln, wie bei Eheleuten. Wenn beide Partner im Mietvertrag als Mieter benannt sind und unterschrieben haben, sind sie Mieter und haften für die Zahlung als Gesamtschuldner.
Daher kann keiner der Partner den Mietvertrag allein kündigen. Wenn ein Partner auszieht, haften trotzdem beide gegenüber dem Vermieter weiter für in voller Höhe für die Miete.
Ist nur einer der Partner Mieter, so kann er seinen Lebenspartner in die Wohnung aufnehmen. Der Vermieter muss dann seine Erlaubnis erteilen, wenn der Mieter aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit einer Person einen gemeinsamen Haushalt führen möchte, gleich ob es sich bei der Person um einen Partner gleichen oder anderen Geschlechts handelt.
Durch die Aufnahme in die Wohnung wird der Partner aber nicht Mietvertragspartei. Kommt es zum Streit und verlangt der mietende Partner den Auszug, so ist der andere diesem Räumungsverlangen möglicherweise schutzlos ausgeliefert. Kündigungsschutzvorschriften sind zwischen den Partnern nicht anwendbar.
Um dem vorzubeugen, sollte zwischen den Partner immer auch ein schriftliches Untermietverhältnis abgeschlossen werden. In diesem Fall gelten die Kündigungsschutzvorschriften (Fristen, Form etc.) auch im Verhältnis der Partner untereinander.
Kündigung
Erst wenn sich alle Vertragsparteien (also beide Mieter und der Vermieter) über eine Entlassung eines Mieters aus dem Vertrag einig sind, besteht keine Pflicht zur Zahlung mehr. Die Entlassung sollte mit einer schriftlichen Ergänzung des Mietvertrages erfolgen. Eine entsprechende Mustervereinbarung finden Sie im Downloadbreich.
Verweigert einer der Partner die Zustimmung, so muss der auszugswillige Mieter zunächst förmlich die Mietergemeinschaft gegenüber dem Partner aufkündigen. Ist die Gemeinschaft aufgekündigt, so sind deren ehemalige Mitglieder gesetzlich verpflichtet, eine Kündigung gegenüber dem Vermieter mit zu unterschreiben. Die Kündigung ist zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt wirksam. Damit endet auch das Mietverhältnis des nichtauszugswilligen Mieters.