Die eheliche Wohnung
Der Regelfall ist folgender. Die Eheleute sind im Kopf des Mietvertrages namentlich oder sinngemäß („Eheleute“, „Familie“, „Herr und Frau“) genannt und haben den Mietvertrag auch beide unterschrieben. Sie werden daher auch gemeinsam Mieter und können beide die Rechte aus dem Mietvertrag geltend machen: Kündigung, Minderung. Rückzahlung der Mietsicherheit, etc.
Ist der Vertrag zunächst nur mit einem Ehegatten abgeschlossen, kann der andere in den Mietvertrag mit einbezogen werden. Die Aufnahme eines Ehegatten in die Wohnung gehört zum normalen Mietgebrauch. Der Vermieter muss der Aufnahme zustimmen, die Zustimmung darf aber nicht grundlos verweigert werden (die Aufnahme eines Ehegatten ist auch kein Grund für eine Mieterhöhung).
Trennt sich ein Ehegatte und will ausziehen, kann er aus dem Vertrag nur dann wirksam ausscheiden, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist und der Vermieter zustimmt. Im Idealfall sollte hier ein Auhebungsvertrag geschlossen werden.
Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Entlassung aus dem Vertrag oder können sich die Eheleute nicht einigen, wer die Wohnung nach Scheidung bewohnt, gibt § 1568a BGB eine Anspruchsgrundlage für die Wohnungsüberlassung.
Die vorgenannten Grundsätze gelten natürlich auch im Fall der Lebenspartnerschaft. Lebenspartner sind nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz den Eheleuten gleich gestellt.