Minderungsvorbehalt
Zahlt der Mieter vorbehaltlos und in voller Höhe seine Miete, obwohl ein Mangel vorliegt, kann er rückwirkend keine Mietminderung vornehmen.
Aus unseren Beratungen wissen wir, dass viele Mieter zunächst auf eine Mietminderung verzichten, um das Verhältnis zum Vermieter nicht zu belasten. Dieser an sich vernünftige Ansatz, führt bei Untätigkeit des Vermieters dazu, dass eine Minderung für die bereits abgelaufenen Monate nicht mehr möglich ist. Unter Umständen kann die Minderung sogar für die Zukunft ausgeschlossen sein (vgl. Mieterbrief 02/11/2003). Um einem Verlust des Minderungsrechts vorzubeugen und um das Mietverhältnis nicht sofort mit einer Mietminderung zu belasten, empfiehlt es sich, die Miete erst einmal unter Vorbehalt zu zahlen. Bleibt der Vermieter untätig, ist eine rückwirkende Minderung möglich. Wird der Mangel zur Zufriedenheit beseitigt, kann man großzügig auf die Durchführung der Minderung verzichten.
Ein Vorbehalt der Mietminderung kann bereits mit der Mangelanzeige erklärt werden. Die Erklärung sollte dem Vermieter jedoch spätestens bis zum Ende des Monats vorliegen, in dem sich der Mangel zum ersten Mal gezeigt hat und für jeden Monat, den der Mangel andauert, erneuert werden. Die rückwirkende Mietminderung kann dann durch eine Aufrechnungserklärung mit einer der nächsten Mieten vorgenommen werden.