Mangelanzeige
Gem. § 536c BGB ist der Mieter verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter muss also seiner Pflicht ohne schuldhaftes Zögern nachkommen. Je ernster die Gefahr desto dringender hat die Anzeige zu erfolgen. Je nach Dringlichkeit kann eine sofortige telefonische Benachrichtigung des Vermieters erforderlich sein.
Zeigt der Mieter den Mangel nicht an und vergrößert sich der Schaden kann der Vermieter Schadensersatz fordern. Ohne schriftliche Mangelanzeige hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Mietminderung.
Die Anzeige bedarf keiner besonderen Form und kann daher auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist es ratsam, die Mängel dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Inhaltlich sollte der Mangel möglichst präzise beschrieben werden. Sofern Fotos vorliegen, sollten diese der Mangelanzeige beigefügt werden. Bei länger anhaltenden Beeinträchtigungen (Bauarbeiten, Lärm, Heizungsausfall etc.) empfiehlt es sich ein Protokoll zu führen. Musterprotokolle sind im Downloadbereich eingestellt.
Um den Anspruch auf Mietminderung nicht zu verlieren, sollte der Vorbehalt einer Mietminderung mit der Mangelanzeige erklärt werden.
Im Streitfall muss der Mieter nachweisen, dass er den Mangel angezeigt hat. Die Mangelanzeige sollte daher immer schriftlich erfolgen, da ein Telefonat oder ein persönliches Gespräch in der Praxis schwierig nachzuweisen sind. Die kostengünstigste und sicherste Zustellung des Schreibens ist die Übersendung durch einen Boten. Durch den Boten steht ein Zeuge zur Verfügung, der im Fall der Fälle den Einwurf in den Briefkasten bestätigen kann. Bitte keine Mitmieter als Boten benutzen! Mitmieter sind Vertragspartei und können nicht als Zeugen auftreten. Alternativ kann die Mangelanzeige vorab per Telefax (Sendbestätigung aufheben!) und anschließend per Einschreiben auf dem Postweg versandt werden.
Ein Musterschreiben zur Mangelanzeige finden Sie ebenfalls im Downloadbereich.