Ersatzvornahme
Unter einer Ersatzvornahme versteht man die Beseitigung eines Mangels durch den Mieter auf Kosten des Vermieters.
Grundsätzlich ist der Mieter nicht berechtigt selbst einen Handwerker zu beauftragen, um einen Mangel seiner Wohnung beseitigen zu lassen. Er ist verpflichtet den Mangel gegenüber dem Vermieter anzuzeigen, der seinerseits für eine Beseitigung und den Umfang der erforderlichen Maßnahmen zu sorgen hat. Beseitigt der Vermieter den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kann der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen.
Um allen Streitfragen vorzubeugen sollte die Fristsetzung immer schriftlich erfolgen. Dem Vermieter ist mitzuteilen, dass der Mieter nach Fristablauf eine Mangelbeseitigung durch den Vermieter nicht mehr akzeptiert und man selbst einen Handwerker mit der Ausführung der notwendigen Reparaturarbeiten beauftragt.
Die Handwerkerrechnung muss der Mieter zunächst aus der eigenen Tasche bezahlen, da er Vertragspartner des Handwerkers ist. Er kann den Handwerker nicht an den Vermieter verweisen. Nach Bezahlung der Rechnung besteht ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Vermieter.
Eine Frist zur Mangelbeseitigung ist nur bei Notfällen entbehrlich. Ob ein Notfall vorliegt oder nicht, hängt stark von der individuellen Einschätzung der Situation ab. Entsprechend umstritten sind diese Fälle in der Praxis. Zumindest sollte auch bei Notfällen immer versucht werden den Vermieter vorab mit einem Zeugen telefonisch zu erreichen.
Nicht jeder Mangel eignet sich für eine Ersatzvornahme! Vor Durchführung einer Eratzvornahme sollte immer ein Fachhandwerker zu Rate gezogen werden, der Schadensursache, notwendige Arbeiten und insbesondere die anfallenden Kosten näher bestimmt. Reparaturarbeiten am Dach oder der Heizungsanlage können leicht mehrere tausend Euro übersteigen! Um später nicht dem Vorwurf der Verletzung einer Schadensminderungspflicht ausgesetzt zu sein, sollten mehrere Kostenvoranschläge eingeholt werden. Lassen Sie sich bei umfangreicheren Mängeln persönlich beraten.