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Heiznebenkosten

Heiznebenkosten

Neben dem Brennstoffverbrauch und den damit verbundenen Kosten entstehen beim Betrieb einer Heizungsanlage weitere Kosten. Diese sogenannten Heiznebenkosten können über die Heizkostenabrechnung in begrenztem Umfang auf den Mieter umgelegt werden. Umlagefähig sind:

  1. Die Wartungskosten der Heizanlage.
    Zu den Wartungskosten gehört die Einstellung des Öl- oder Gasbrenners, die Überprüfung der Steuerung und die Reinigung der inneren Flächen des Heizkessels. Werden bei der Wartung Kleinteile (Dichtungen, Filter. Düsen etc.) ausgetauscht, können die Material- und Arbeitskosten über die Wartung mit abgerechnet wer. Üblicherweise wird eine Wartung einmal jährlich durchgeführt.
    Aber auch hier gilt: Reparaturen der Heizungsanlage (Austausch des Brenners, der Ölpumpe etc.) sind nicht umlagefähig. Ob eine reine Wartung oder eine Reparatur in Rechnung gestellt wurde, lässt sich der Heizkostenabrechnung zumeist nicht entnehmen. Auffällig sind größere Kostenschwankungen gegenüber den Vorjahren oder Wartungskosten die mehr als 5% der Brennstoffkosten betragen. In diesen Fällen empfiehlt sich eine weitere Nachprüfung durch Einsicht in die Rechnung.
  2. Die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizungsanlage.
    Diese Aufgabe wird üblicherweise durch einen Hausmeister wahrgenommen. Die für Bedienung, Überwachung und Pflege anfallenden Kosten werden daher in den wenigsten Fällen in die Heizkostenabrechnung eingestellt. Sie sind anteilig in den Hausmeisterkosten enthalten.
  3. Die Kosten der Reinigung der Heizanlage und des Heizungskellers.
    Zu den Reinigungskosten der Heizungsanlage zählt auch die Reinigung der Öltanks. Da Kosten für eine Reinigung der Öltanks nicht jedes Jahr anfallen, sind die Rechnungskosten auf mehrere Jahre zu verteilen. Entscheidend für die Verteilung sind die zeitlichen Abstände, in denen eine Tankreinigung erforderlich ist.
  4. Die Kosten der Abgasmessung.
    Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist der Schadstoffausstoß der Heizungsanlage einmal jährlich durch den Bezirksschornsteinfeger zu überprüfen.
  5. Der Betriebsstrom der Heizungsanlage.


Da dem Vermieter durch die Heizkostenverordnung die Verpflichtung zur Verbrauchserfassung auferlegt wird, erhält er im Gegenzug die Möglichkeit die durch die Verbrauchserfassung entstehenden Kosten mit der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umzulegen. Zu den Kosten der Verbrauchserfassung gehören:

  1. Die Kosten der Anmietung der Verbrauchserfassungsgeräte.
  2. Die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung durch das Abrechnungsunternehmen.
  3. Diese Kosten umfassen die Ablesung des Erfassungsgerätes, den evtl. Austausch der Meßampulle bei Verdunstern, die Kontrolle der Erfassungsgeräte auf ihre Funktionsfähigkeit, die Erstellung der Heizkostenabrechnung und Verteilung auf die einzelnen Nutzer.

Während die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können, sind die Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung (mit Ausnahme der Berechnung und Aufteilung der Wasserkosten) nicht umlagefähig!

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WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine “Richtschnur” darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man “Anwalt in eigener Sache” spielen.

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