Ungezieferbekämpfung Nebenkosten
Die Betriebskosten oder auch Nebenkosten sind ein weites Feld im Mietrecht. Neben den großen Posten wie Grundsteuer, Wasser und Entwässerung kann aber auch die Ungezieferbekämpfung zu den Nebenkosten gezählt werden. Vielfach ist dies ein Bestandteil der Betriebskosten der Jahr für Jahr in die Kostenberechnung einfließt.
- Jedes Jahr Ungezieferbekämpfung
- Ungezieferbekämpfung – Umlage?
- Mietrechts-Experten prüfen Abrechnungen
- Einsicht in die Nebenkosten-Rechnungen
- Ungeziefer – Ein Thema für Vermieter und Mieter
- Kurz & Knapp
Jedes Jahr Ungezieferbekämpfung
Aber genau hier liegt oft auch ein Grund des Anstoßes. Wenn die Ungezieferbekämpfung wegen einer besonderen Maßnahme, beispielsweise eines hohen Aufkommens an Ratten, vorgenommen wird, sind dies keine Betriebskosten. Einmalige und nicht wiederkehrende Bekämpfung von Ratten sind Sonderkosten, die der Vermieter selbst zu tragen hat. Auf die Mieter dürfen diese Kosten nicht umgelegt werden. Kosten für eine Ungezieferbekämpfung, können nur dann vom Vermieter auf den Mieter der Wohnung umgelegt werden, wenn es sich um eine regelmäßige Bekämpfung von Ungeziefer handelt.
Ungezieferbekämpfung – Umlage?
Für die Mieter in einem gemischten Wohn- und Geschäftshaus gilt: Werden regelmäßig und vorbeugend Maßnahmen nur für einzelne Mieteinheiten des Hauses, wie z.B. Gaststätten, durchgeführt, gehen die Kosten ausschließlich zu Lasten dieser Mietparteien. Gerade in diesen Fällen ist es äußerst ratsam, wenn die Mieter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung genau hinschauen, welche Ungezieferbekämpfung stattgefunden hat und wer hier zur Kasse gebeten wird.
Mietrechts-Experten prüfen Abrechnungen
Im Zweifelsfall sollte solch eine Nebenkostenabrechnung von den Experten des Mieterschutzes überprüft werden. Die Miethäuser mit Wohnungen und mit Geschäftsanteilen bergen meist noch weitere Punkte, die gerne komplett umgelegt werden, aber eindeutig allein dem Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Der Vermieter möchte, und das ist auch sein gutes Recht, die Kosten der Mietaufwendungen auf die Mietparteien umlegen. Der Umlageschlüssel muss allerdings nachvollziehbar und gerecht angegeben werden.
Einsicht in die Nebenkosten-Rechnungen
Wer es genau wissen will hat auch Anrecht darauf. Der Vermieter muss im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Einsicht in die Rechnungen gewähren. Alle Rechnungen, die für die Kostenkalkulation der Betriebskosten herangezogen wurden, müssen dem Mieter erläutert und vorgelegt werden. Nur so lässt sich erfahren, was umlagefähig ist und wie diese umlagefähigen Kosten entstanden sind. Ein Recht, diese zugeschickt zu bekommen, hat der Mieter nicht!
Alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Schädlingsbekämpfung stehen, sollten offengelegt werden. Denn schließlich wohnt der Mieter in dem Haus, in dem die Schädlingsbekämpfung notwendig geworden ist. Ungeziefer verursacht Kosten!
Ungeziefer – Ein Thema für Vermieter und Mieter
Sowohl für den Vermieter, als auch für den Mieter sollte es von Interesse sein, was die Ursachen für den Befall von Ungeziefer sind. Beide Seiten haben im Grunde kein Interesse daran, durch Ungeziefer mit Kosten belastet zu werden. Der Mieter, weil er diese Kosten bei wiederkehrendem Bekämpfungseinsatz zu bezahlen hat, der Vermieter, weil er diese Kosten berechnen, begründen und umlegen muss. Weniger Ungeziefer bedeuten weniger Kosten und Aufwand!
Kurz & Knapp
- Ungezieferbekämpfung sind Nebenkosten
- Bekämpfung muss jährlich stattfinden
- Einmalige Bekämpfung sind keine Betriebskosten
- Gemischte Mietshäuser führen zu besonderem Umlageschlüssel
- Wohnung und Geschäftsraum trennen