Schornsteinreinigung
Einmal im Jahr kommt er auf jeden Fall – sofern eine Heizung im Haus vorhanden ist – der Schornsteinfeger. Die Kosten für die Frau oder den Mann in Schwarz finden sich dann in der Nebenkostenabrechnung wieder. Der Vermieter legt die Kosten für den Kaminkehrer oder moderner ausgedrückt Schornsteinfeger, auf die Mieter um. Das ist insoweit auch völlig in Ordnung. In der Nebenkostenabrechnung werden üblicherweise die Kehrgebühren des Schornsteinfegers und die Gebühren für die Emissionsmessung zusammen mit den Heizkosten vom Vermieter abgerechnet. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die vom Vermieter erstellte Nebenkostenabrechnung und hier die Kosten für den Schornsteinfeger geprüft werden sollten. Die Abrechnung kann dennoch berechtigt sein, auch in der vorliegenden Form für die vom Mieter angemietete Wohnung.
Schornstein und Betriebskosten
Wird die Wohnung mit einer Gasetagenheizung oder Einzelöfen beheizt, rechnet das Versorgungsunternehmen den Brennstoffverbrauch direkt mit dem Mieter ab. Eine Heizkostenabrechnung durch den Vermieter erfolgt nicht. In diesem Fall können die Kosten des Schornsteinfegers mit den übrigen Betriebskosten abgerechnet werden.
Zwei Schornsteinfeger-Abrechnungen
Es bleibt also zu bedenken, dass der Mieter einer Wohnung mit Gasetagenheizung folglich mit zwei Schornsteinfegergebühren belastet werden kann: Einerseits für die Überprüfung der eigenen Gastherme und anderseits für die Überprüfung des Schornsteins im Haus, in dem sich die Mietwohnung befindet. In diesem Fall wären die Nebenkosten hinsichtlich der Schornsteinfegergebühren in Ordnung und müssten auch vom Mieter bezahlt werden.
Die Schornsteinfegerkosten beziehen sich im Wesentlichen auf die Reinigung des Abluftschornsteins. Diese Schornsteinreinigung wird entweder vom Keller des Mietgebäudes aus oder über das Dach durchgeführt. Die Überwachung und Prüfung der Gastherme – sofern vorhanden – erfolgt in der jeweiligen Wohnung und wird entweder über einen Verteilerschlüssel umgelegt oder direkt dem Mieter zugeschrieben.
Abrechnung der Nebenkosten:
Grundsätzlich können die Kosten für den Schornsteinfeger auf die Mieter umgelegt werden. Der Verteilerschlüssel ist dabei zu beachten.
Sollten Gastherme vorhanden sein, so werden diese ohnehin regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft. Auch diese Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden.