Nebenkosten Beleuchtung
Die Beleuchtung in Mietgebäuden ist ein wichtiger Bestandteil für die Sicherheit und kann zur Verhütung von Unfällen beitragen. Dies als ein Aspekt führt natürlich auch zur Frage der Kosten bzw. wer diese zu tragen hat.
Bestandteil der Nebenkostenabrechnung
Grundsätzlich gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen, wie Treppenhäuser, Flure, Keller und Waschküchen zu den Nebenkosten der Beleuchtung. Diese Stromkosten können vom Vermieter auf den Mieter oder die Mieter umgelegt werden.
Die Kosten des Stromverbrauchs für eine Baumaßnahme des Vermieters ist nicht umlagefähig und darf deshalb nicht Bestandteil der Nebenkostenabrechnung sein. Der für eine Baumaßnahme verbrauchte Strom muss durch einen Zwischenzähler erfasst und vom Allgemeinstrom abgezogen werden. Ein Sonderverbrauch, wie z.B. die Außenbeleuchtung eines Ladens, ist alleine von dem jeweiligen Nutzer zu tragen.
Darüber hinaus zählen nicht zum Allgemeinstrom die Anschaffungskosten für Leuchten und Leuchtmittel, also etwa für Lampen, Energiesparleuchten und Leuchtstoffröhren. Diese Kosten gehören zur Instandhaltung und sind vom Vermieter zu tragen (AG Münster, Urteil vom 16.10.2012, Az.: 7 C 4687/11).
Auch beim Allgemeinstrom gilt, dass für einen gewerblichen Mieter gesondert abgerechnet werden soll, wenn seine Gewerbeeinheit verstärkt genutzt wird.
Beleuchtungkosten oder Beleuchtungsmaterialien?
In der Betriebskostenabrechnung oder auch Nebenkostenabrechnung sollten vom Vermieter die Kosten für die Beleuchtung genau beschrieben sein. Der Vermieter kann Diskussionen und Rückfragen bei den Nebenkosten durch die Mieter vermeiden, wenn strikt zwischen Verbrauchskosten der Beleuchtung und deren Anschaffung unterschieden wird.