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Antenne-Kabel

Nebenkosten Antenne-Kabel

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft der Anlage einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage.

Nicht umlagefähig sind die Kosten von Reparaturen und der Austausch von Teilen an der Antenne oder dem Verstärker.

Probleme bei der Umlage ergeben sich, wenn die Gemeinschaftsantenne nach der Umstellung auf Breitbandkabel nicht mehr von allen Mietern genutzt wird. Solange der Antennenanschluß in den Wohnungen mit Breitbandkabel nicht entfernt wurde, haben auch diese Mieter weiter die Kosten für die Antenne zu tragen. Ist der Anschluß entfernt und verkleinert sich die Zahl der Antennennutzer, kommt es auf die mietvertragliche Vereinbarung an, ob die übrigen Nutzer mit Mehrkosten belastet werden können oder nicht. Holen Sie hierzu Rechtsrat beim Interessenverband Mieterschutz e. V. ein. 

Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Antenne nach einem Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu entfernen.

Umlagefähig sind ebenfalls die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage.

Neben dem Betriebstrom und den Kosten für die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft durch einen Fachmann, gehören auch die laufenden monatlichen Grundgebühren für die Breitbandanschlüsse zu den umlagefähigen Kosten.

Bei den Grundgebühren hat sich mittlerweile durch den Verkauf der Kabelnetze durch die Telekom ein wahrer Gebührendschungel entwickelt. Je nach Betreiber und Region gibt es Basisprogrammpakete und so genannte Premiumpakete mit zum Teil erheblichen Kostenunterschieden. Hat der Mieter einen privaten Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen, werden die Grundgebühren direkt mit diesem abgerechnet. Der Vermieter kann dann nur noch die Kosten für die hauseigene Verteileranlage über die Betriebskosten abrechnen. 
Hat der Vermieter den Vertrag abgeschlossen, kann er auch die Rechnung gestellten Grundgebühren umlegen. Seiner Bereitstellungsverpflichtung für das Kabelfernsehen kann er sich nicht dadurch entledigen, dass er den Betreibervertrag kündigt und den Mieter auffordert, für die Zukunft selbst einen Vertrag mit dem Anbieter abzuschließen.

Nicht zu den Betriebskosten zählen die Kosten für den einmaligen Anschluß der Verteileranlage an das Kabelnetz und die Kosten für die Installation im Gebäude.

Kann der Mieter den Kabelanschluß nicht nutzen, weil ein Sperrfilter an der Steckdose für den Empfang eingebaut wurde, können keine Kabelkosten umgelegt werden.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine “Richtschnur” darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man “Anwalt in eigener Sache” spielen.

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