Gewerbemietrecht Instandhaltung
Nach der gesetzlichen Grundregel ist der Vermieter u.a. für Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache verantwortlich (§535 Absatz 1 BGB). Diese Pflicht wird jedoch meist auf den Mieter abgewälzt. Der Mieter muss daher wissen, was auf ihn zukommt.
Instandhaltung
Die Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache ergriffen werden müssen, um die aufgrund Abnutzung, Gebrauch, Alterung oder Witterungseinflüssen entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel zu beseitigen. Auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen ist unter diesen Begriff zu fassen.
Die DIN 31 051 gibt eine Definition für den Begriff “Instandhaltung”. Diese Definition ist nach überwiegender Meinung nach nicht im Mietrecht anzuwenden. Sollte dies dennoch der Fall sein, müssen die oben genannten Grundsätze zur Auslegung heran gezogen werden.
Instandsetzung
Unter der Instandsetzung sind Maßnhamen zu verstehen, die Schäden beseitigen und den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache wiederherstellen. Die Schäden beruhen hier nicht auf Abnutzung, Gebrauch, Alterung oder Witterungseinflüssen. Dies sind vor allem Schäden, die durch Feuer, Wasser, Blitzschlag o.ä. entstanden sind.
Übertragung auf den Mieter
Vermieter versuchen häufig, die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf den Mieter zu übertragen. Durch die erforderlich werdenden Maßnahmen können in großem Umfang Kosten entstehen, die die Immobilienrendite schmälern.
Übertragung durch Individualvereinbarung
Eine solche Vereinbarung ist immer möglich, da solche Vereinbarungen ein umfangreiches Aushandeln voraus setzen. Daher hatte jede Vertragspartei Gelegenheit die eigenen Interessen in gleichem Umfang mit in den Vertrag einzubringen. Grenzen sind hier nur durch gesetzliche Verbote und die Sittenwidrigkeit gezogen (§§134, 138 BGB).
Übertragung durchAllgemeine Geschäftsbedingungen
Schwieriger wird es, wenn kein Aushandeln stattgefunden hat, sondern dem mieter der Vertrag zur Unterschrift vorgelegt wird und er keine Möglichkeit hatte, eigene Interessen einzubringen. Anders, als bei der Wohnraumiete, kann im gewerblichen Mietverhältnis die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichtkomplett auf den Mieter übertragen werden. Es gibt keine Beschränkung auf Kleinreparaturen. Dies gilt aber auch in der Gewerbemiete nicht unbeschränkt, da sonst die gesetzliche Wertung (Vermieter trägt (Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten) vollständig auf den Mieter übergeht und zu einemnicht kalkulierbaren Risiko führt.
Die Übertragungsklausel muss zunächst transparent und verständlich sein. Der Mieter muss wissen, welche konkreten Maßnahmen von ihm verlangt werden. Sinnvoll ist eine Begrenzung der Maßnahmen auf die Räume und Flächen, die dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Weiter muss eine solche Klausel immer eine Kostenbegrenzung enthalten. Die Rechtsprechung geht von einer Begrenzung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auf 8-10% der Jahresnettomiete aus.
Häufig wird eine Übertragung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten für “Dach und Fach” auf den Mieter vereinbart. Der Begriff umfasst Reparaturen am Dach, an Fundamenten, Außenmauern und tragenden Wänden sowie den darin verlaufenden Rohrleitungen. Es bietet sich aber an, diese Definition auf das konkrete Mietobjekt anzupassen, um Klarheit zu schaffen.Weiterhin sind die Begriffe “single-net-Vertrag”, “double-net-Vertrag” und “triple-net-Vertrag” gebräcuhclich. Die Begriffe unterscheiden nach der Mietstruktur, also welche Kosten auf den Mieter übertragen werden. Beim “single-net-Vertrag” trägt der Mieter, nur die zu bestimmenden Betriebskosten der Immobilie, beim “double-net-Vertrag” trägt er auch die Kosten der Instandhaltung und beim “triple-net-Vertrag” zusätzlich die Kosten der Instandsetzung im Sinne der Dach und Fach-Klausel.