Ein- und Umbauten
Bei der Frage nach Ein- oder Umbauten kommt der Regelung des konkreten Vertragszweckes wesentliche Bedeutung zu. Der Mieter darf die Räume so benutzen, dass er den Vertragszweck erreichen kann. Deswegen sollte man bei der Vertragsgestaltung auch an dieser Stelle so präzise wie möglich sein.
Für bauliche Veränderungen der gemieteten Räume muss der Mieter immer die Zustimmung des Vermieters haben, da von der Miete nur die Gebrauchsüberlassung aber nicht die Veränderung der Mietsache umfasst ist. Der Vermieter als Eigentümer kann eine Substanzveränderung seiner Räume verbieten und ggf. auf Unterlassung/Beseitigung klagen.
Nach der gesetzlichen Grundregel werden Einbauten wesentlicher Bestandteil des Grundstückes und gehen damit in das Eigentum des Vermieters über. Eine Ausnahme gilt für Zubehör. Diese Sachen dienen dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstückes und sind nicht fest mit Grund und Boden verbunden, zum Beispiel, Regale, Maschinen, Ladentheken, etc. Die Sachen bleiben Eigentum des Mieters.
Bei Ende des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, den Zustand herzustellen, den er bei Übgergabe vorgefunden hat. Alle Einbauten müssen wieder ausgebaut werden. Der Mieter hat diesbezüglich ein Wegnahmerecht, der Vermieter muss die Wegnahme dulden. Wenn dieses Recht im Vertrag ausgeschlossen wurde, muss dem Mieter im Gegenzug ein entsprechender Ausgleich für den Besitz/Eigentumsverlust zustehen. Häufig hat der Vermieter ein Interesse daran, dass die Gegenstände im Objekt verbleiben, wenn eine Anschlussvermietung geplant ist.
Wie auch bei allen anderen Regelungsbereichen, sollten die Parteien eine Einigung anstreben. Ein Rechtsstreit über die Ausbauverpflichtung kostet beide Parteien unnötig Kraft, Zeit und Geld.