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Für Studenten gilt kein gesondertes Mietrecht. Zuzugeben ist aber, dass bei studentischen Mietverhältnissen eine Reihe von Besonderheiten zu beachten sind. Auf diese Mietverhältnisse ist aber dennoch das allgemeine Mietrecht anzuwenden. Besonderheiten sind das Wohnen in einer Wohngemeinschaft (WG) und der häufige Abschluss von Untermietverträgen.

Wohngemeinschaft
Die spezifischen Konstellation im Bezug auf Wohnungsgemeinschaften haben wir unter dem folgenden Link zusammengefasst:
www.iv-mieterschutz.de/mietrecht/mietvertrag/wohngemeinschaft-wohnen-gegen-hilfe/

Untermietvertrag
Erfahrungsgemäß sind Stundenten oft an einem Untermietvertrag interessiert, wenn sie ihre Wohnung für die Sommerpause oder Auslandsaufenthalt verlassen.  Ein Untermietvertrag kann  sowohl auf der  (Unter-) Vermieter- wie auf der (Unter-) Mieterseite relevant sein. 

Zu diesen Fragen haben wir Informationen auf der folgenden Seite zusammengefasst:

www.iv-mieterschutz.de/mietrecht/mietvertrag/untermieter-besucher/

Grundsätzlich ist ein Untermietvertrag ein normaler Mietvertrag und von dem Hauptmietvertrag unabhängig. Eine Schnittstelle entsteht jedoch, wenn der Hauptvermieter im Hauptmietvertrag keine Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung an weitere Personen erteilt. Wird die Wohnung trotzdem vermietet, leidet der Untermietvertrag an einem Rechtsmangel. Dieser Rechtsmangel führt dazu, dass dem Untermieter ein Sonderkündigungsrecht zusteht und er Schadensersatz von seinem (Unter-) Vermieter verlangen kann. 

Bei einem Mietvertrag mit einem Studentenwerk als Vermieter ist zu beachten, dass das Studentenwerk die Mietsicherheit nicht verzinslich anlegen muss, vgl. § 551 Absatz 3 Satz 4 BGB.

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WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine “Richtschnur” darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man “Anwalt in eigener Sache” spielen.

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