Heimgesetz / WBVG
Was ist das Heimgesetz ?
Am 1.10.2009 wurde das “Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)” erlassen. Das alte Heimgesetz wurde damit abgelöst. Dieses Gesetz ist auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher anzuwenden, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Im Gegensatz zu gewöhnlichen Mietverträgen ist das Angebot auf Vorhalten der Pflege- oder Betreuungsleistungen erweitert.
Warum gibt es das Heimgesetz?
Das Heimgetz wurde eingeführt, um den Verbraucher vor den Folgen eines komplexen typengemischten Vertrages (Miete und Pflege) besser zu schützen.
Der Heimbetreiber ist ein Unternehmen und unterliegt den Verpflichtungen aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Das Unternehmen ist unter anderem zu umfangreichen vorvertraglichen Informationen über Leistungen und Entgelte verpflichtet. Der Wohn- und Betreuungsvertrag muss schriftlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Eine Befristung ist nur dann möglich, wenn sie den Interessen des Heimbewohners nicht widerspricht. Zur Vertragsanpassung durch den Unternehmer bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs ist eine genaue Beschreibung der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen erforderlich.
Der Vertrag muss mindestens die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben, die zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach dem Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt angeben. Diese und noch weitere Anforderungen an den Umfang des Vertragsinhaltes muss der Heimbetreiber erfüllen und die Informationen darüber in hervorgehobener Form darstellen.
Aktuelles aus der Rechtsprechung
Trotz vieler klar definierter Verpflichtungen für den Unternehmer bleiben oft offene Fragen hinsichtlich des Vertrages und der vereinbarten Konditionen. Im Juni 2016 urteilte der Bundesgerichtshof über die Klage eines Verbraucherverbandes über die Zulässigkeit einer Entgelterhöhung ohne Zustimmung des Verbrauchers (BGH, Az. III ZR 279/15). In dem Fall behielt sich der Pflegeheimbetreiber das Recht auf eine einseitige Preiserhöhung vor, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage veränderte und die Erhöhung angemessen ist. Nachdem die Berufungsinstanz die Zulässigkeit einer einseitigen Preiserhöhung bestätigt hatte, entschieden die Richter aus Karlsruhe zugunsten der Verbraucher: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz erlaubt keine einseitige Preiserhöhung. Heimbewohner dürfen selbst entscheiden und können entweder der Preiserhöhung zustimmen oder Gebrauch von ihrem Sonderkündigungsrecht machen.