Tod des Mieters – Rechtsfolgen
Das Mietrecht umfasst auch Regeln für den Fall des Versterbens des Mieters, vgl. §§ 563 ff BGB.
Es sind verschiedene Konstellationen denkbar. Hat der Mieter zusammen mit seinem Ehe- oder Lebenspartner in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, ist der verbleibende Partner auch weiter Vertragspartner und das Mietverhältnis läuft mit ihm weiter, wenn er den Vertrag zu Anfang mitunterschireben hat.
Für den Fall, dass der Ehe- oder Lebensparter keine Vertragspartei war, aber einen gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter führte, tritt er mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
Lebten in der gemeinsamen Wohnung auch Kinder oder die weiteren Familienangehörigen des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehepartner eintritt.
Bei mehreren eintrittsberechtigten Personen regelt das Gesetz die Rangfolge des Eintritts fest. Haben etwa zwei Lebensparter eine Wohnung gemietet und dort einen gemeinsamen Haushalt geführt, dann wird nach dem Tod eines Lebensparters der Vertrag selbst dann nur mit dem anderen fortgesetzt, wenn in dem Haushalt Kinder des Verrstorbenen gelebt haben. Den Kindern steht kein Eintrittsrecht zu, weil die Regelung für den Lebensparter vorrangig ist.
Wenn der überlebende Mitmieter nicht zum priviligierten Personenkreis gehört und es keine Eintrittsberechtigten gibt, dann gelten die allgemeinen Regeln des Erb- und Schuldrechts.
Der Eintritt in den Mietvertrag ist eine gesetzliche Sonderrechtsnachfolge, die dem Erbrecht vorgeht und unabhängig von den erbrechtlichen Regelungen vollzogen wird.