Rauchmelder Nebenkosten
Worauf Mieter und Vermieter achten müssen
Die kleinen runden, weißen Kunstoffdosen sind heute nicht mehr aus unseren Wohnungen wegzudenken. In nahezu allen Bundesländern gilt es mittlerweile die Pflicht zum Anbringen von Rauchmeldern. Zwar gibt es in einigen Bundesländern noch Übergangsregelungen für Neu- und Bestandsbauten, doch im Grunde sollten Mieter und Vermieter, aber auch Eigenheimbesitzer ein ureigenstes Interesse daran haben, Gefahren abzuwehren und im besten Fall den Brand im Haus oder der Wohnung bekämpfen zu können.
Kosten der Rauchmelder
Mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern ist in allen Bundesländern mit der Rauchmelderpflicht der Eigentümer und damit auch der Vermieter für die Installation der Rauchmelder verantwortlich. In Mecklenburg-Vorpommern sorgt eine unklare Formulierung in der Landesbauordnung für Auslegungsspielraum.
Für unsere Mieter stellte sich zunächst die Frage, ob sie ohne Beanstandung die Montage der Rauchmelder dulden müssen. Außerdem besteht bei den Betriebskosten immer wieder Diskussionsbedarf bezüglich der Kosten für den Kauf und später für die Wartung der Rauchmelder.
Der Einbau – Anschaffungskosten
Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB. Unabhängig von der Rechtsgrundlage müssen Mieter den Einbau dulden, auch wenn sie Rauchmelder vorab in eigener Regie montiert haben. Da der Einbau der Rauchmelder eine Modernisierungsmaßnahme ist, ist der Vermieter berechtigt, die jährliche Nettokaltmiete um elf Prozent der Anschaffungskosten zu erhöhen.
Betriebskosten – Anschaffungskosten – Mietkosten
Auf den Anschaffungskosten bleibt allerdings der Vermieter sitzen, wenn er diese in der Betriebskostenabrechnung geltend machen will, denn die Umlage dieser Kosten auf Mieter als sonstige Betriebskosten ist nicht zulässig. Anstatt die Rauchmelder zu kaufen, entscheiden sich einige Vermieter dafür, die Rauchmelder zu leasen oder zu mieten. Nach der mittlerweile ganz herrschenden Rechtsprechung sind die Anmietkosten für Rauchwarnmelder keine Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (u. a. LG Hagen, Az.: 1 S198/15, AG Dortmund, Az.:423 C 8482/16).
Mietvertrag als Grundlage – Wartungskosten
Bei Wartungskosten ist die Rechtsprechung noch nicht gefestigt. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit zugunsten der Vermieter bereits entschieden, dass die Wartungskosten von Feuerlöschgeräten und brandschutztechnischen Einrichtungen (Rauchmelder, Sprinkleranlagen) umlagefähig sind. (BGH VIII ZR 123/06). Bei den Kosten der Überprüfung der elektrischen Anlage handelt es sich um Betriebskosten und nicht um Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten. Bei den wiederkehrenden Aufwendungen für die Revision der Elektroanlage handelt es sich um “laufend entstehende” Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Revisionskosten nicht jährlich, sondern in Abständen von vier Jahren anfallen. Es muss sich lediglich um wiederkehrende Belastungen handeln, so dass auch ein mehrjähriger Turnus ausreicht – so die Begründung des Bundesgerichtshofs. Aus rein technischer Sicht stellt sich jedoch die Frage, was an einem Rauchmelder “gewartet” werden könnte. Entweder der Rauchmelder funktioniert oder er funktioniert nicht. Das kann durch einen Druck auf die Funktionstaste überprüft werden. Ist der Rauchmelder defekt, muss er ausgetauscht werden. Das wäre dann ein Fall nicht umlagefähiger Instandsetzungskosten. Der notwendige Wechsel einer Batterie würde nicht den Begriff der “Wartung” im herkömmlichen Sinn umfassen.
Was ist Wartung? Was steht im Vertrag?
Die Umlage der Wartungskosten erfordert jedoch stets eine vertragliche Vereinbarung! Wenn also im Mietvertrag eine Umlagefähigkeit der Wartungskosten für die Rauchmelder nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dürfen die Kosten in der Betriebskostenabrechnung auch nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Da Mietverträge unterschiedlich strukturiert sind, sind diese nicht immer gleich von jedem Mieter auch im Detail zu verstehen. Wie ist das oder jenes gemeint? Im Zweifel lassen Sie uns Ihren Mietvertrag überprüfen. Die Experten vom Mieterschutz helfen Mietern, den Mietvertrag besser zu verstehen. Allerdings gilt auch hier: Wenn der Mietvertrag schon unterschrieben wurde, werden die Chancen für nachträgliche Änderungen geringer. Gerade die im Mietvertrag aufgeführten Nebenkosten bergen oft Grund für Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter. Was sind Betriebskosten bzw. was ist Wartung und was zählt zur Installation? Was darf im Mietvertrag stehen und was ist längst nicht mehr Bestandteil moderner Mietverträge? Nur Klarheit hilft im Grunde beiden Seiten, Vermieter und Mieter.
Deshalb immer erst lesen, verstehen und dann unterschreiben!