Betriebskosten Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
Nicht zu den Wasserkosten gehört der Wasserverbrauch infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten im oder am Haus. Dasselbe gilt für den Mehrverbrauch, der durch einen Rohrbruch oder einen Defekt der Heizungsanlage entstanden ist.
Werden nachträglich Wasseruhren eingebaut, kann der Vermieter die Anschaffungskosten nur im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung auf den Mieter umlegen. Sind die Wasseruhren angemietet, sind die Mietkosten über die Betriebskostenabrechnung umlagefähig. Ebenfalls umlagefähig sind die Eichkosten. In der Regel hat eine Eichung alle 6 Jahre zu erfolgen. Ist die Eichfrist überschritten, darf der Vermieter nicht mehr nach Verbrauch abrechnen. Er muss dann den gesetzlichen Regelmaßstab – die Wohnfläche – als Verteilerschlüssel ansetzen. Der Mieter ist berechtigt, den auf ihn entfallenden Anteil pauschal zu kürzen.