Studenten
Für Studenten gilt kein gesondertes Mietrecht. Zuzugeben ist aber, dass bei studentischen Mietverhältnissen eine Reihe von Besonderheiten zu beachten sind. Auf diese Mietverhältnisse ist aber dennoch das allgemeine Mietrecht anzuwenden. Besonderheiten sind das Wohnen in einer Wohngemeinschaft (WG) und der häufige Abschluss von Untermietverträgen.
Wohngemeinschaft
Die spezifischen Konstellation im Bezug auf Wohnungsgemeinschaften haben wir unter dem folgenden Link zusammengefasst:
www.iv-mieterschutz.de/mietrecht/mietvertrag/wohngemeinschaft-wohnen-gegen-hilfe/
Untermietvertrag
Erfahrungsgemäß sind Stundenten oft an einem Untermietvertrag interessiert, wenn sie ihre Wohnung für die Sommerpause oder Auslandsaufenthalt verlassen. Ein Untermietvertrag kann sowohl auf der (Unter-) Vermieter- wie auf der (Unter-) Mieterseite relevant sein.
Zu diesen Fragen haben wir Informationen auf der folgenden Seite zusammengefasst:
www.iv-mieterschutz.de/mietrecht/mietvertrag/untermieter-besucher/
Grundsätzlich ist ein Untermietvertrag ein normaler Mietvertrag und von dem Hauptmietvertrag unabhängig. Eine Schnittstelle entsteht jedoch, wenn der Hauptvermieter im Hauptmietvertrag keine Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung an weitere Personen erteilt. Wird die Wohnung trotzdem vermietet, leidet der Untermietvertrag an einem Rechtsmangel. Dieser Rechtsmangel führt dazu, dass dem Untermieter ein Sonderkündigungsrecht zusteht und er Schadensersatz von seinem (Unter-) Vermieter verlangen kann.
Bei einem Mietvertrag mit einem Studentenwerk als Vermieter ist zu beachten, dass das Studentenwerk die Mietsicherheit nicht verzinslich anlegen muss, vgl. § 551 Absatz 3 Satz 4 BGB.