Wandfarbe in der Mietwohnung – Mieterbrief Dezember 2014
Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung.
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgenden Entscheidung hat der BGH geklärt, welche Anforderungen an eine
Modernisierungsankündigung zu stellen sind.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH zugrunde:
Der Vermieter beabsichtigt, Balkone an der Wohnanlage anzubringen und verlangt vom Mieter die Duldung der
Anbringung. Als durchzuführende Arbeiten kündigte der Vermieter u.a. die „Installation von
Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich“, das Datum des vorgesehenen
Baubeginns, die mit sechs Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen
Mieterhöhung schriftlich gegenüber dem Mieter an. Zudem teilte der Vermieter mit, dass für
die Arbeiten innerhalb der Wohnung eine Bauzeit von fünf Tagen zzgl. Malerarbeiten nach
einer Trocknungszeit von einer Woche angesetzt wird. Da der Mieter die Arbeiten nicht
dulden wollte, nahm der Vermieter ihn gerichtlich in Anspruch und gewann.
Der BGH entschied mit Urteil vom 28. September 2011, Az.: VIII ZR 242/10, dass das
vermieterseitige Ankündigungsschreiben rechtlich nicht zu beanstanden ist und der Mieter
die Arbeiten zu dulden hat. Hierzu führte der BGH aus, dass der mit der
Modernisierungsankündigung verfolgte gesetzliche Zweck nicht verlangt, dass jede
Einzelheit der beabsichtigten Maßnahme in der Ankündigung beschrieben und jede
Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis
darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird
und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt.
Hierfür – so der BGH – genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen
Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den
beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen.
Mit der Entscheidung hat der BGH klargestellt, welche Anforderungen an eine
Modernisierungsankündigung zu stellen sind und dass diese grds. nicht bis ins kleinste Detail
dargestellt werden müssen. Allerdings steht auch fest, dass der Mieter ausreichende Kenntnis
von den beabsichtigten Baumaßnahmen erhalten muss. Da diese Fragen im Einzelnen nicht
einfach zu klären sind, sind Sie, verehrte Mitglieder weiterhin gut beraten, Ihren
Mieterschutzverein, den Interessenverband Mieterschutz e.V., aufzusuchen. Sprechen Sie
uns gern an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.