Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer WEG gegen einen Mieter – Newsletter Juni 2013
Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung musste der BGH klären, wann Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum verjähren. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH zugrunde: Der Mieter einer im Eigentum eines Mitgliedes einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Wohnung beschädigte beim Auszug Ende Juni 2008 den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl. Der Vermieter begehrt gegen seinen Mieter aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz. Der Mieter berief sich gegen die im Dezember 2009 erhobene Klage auf die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB.
Diese Vorschrift besagt:
§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1)Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2)… .
Der BGH gab dem Vermieter Recht und entschied mit Urteil vom 29. Juni 2011, Az.: VIII ZR 394/10, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum
durch den Mieter nicht anwendbar ist. Dieser Anspruch unterliegt vielmehr der dreijährigen Regelverjährungsfrist.
Die Entscheidung des BGH klärt einen nicht selten vorkommenden Fall, denn ein nicht unbeachtlicher Anteil von Wohnungen sind vermietete Eigentumswohnungen. War hier Gemeinschaftseigentum durch den Mieter beschädigt, war bis zu dieser Entscheidung des BGH fraglich, wann ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt. Die Entscheidung schafft
in diesem Rechtsverhältnis damit Rechtsklarheit. Die kurze Verjährungsfrist sollte aber nie aus den Augen gelassen werden. Denn es kommt immer wieder vor, dass der Vermieter seine Schadensersatzansprüche verspätet im Sinne dieser Vorschrift geltend macht. Sollten Sie, verehrte Mitglieder, hierzu Fragen haben, lassen Sie diese durch Ihren Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., klären. Sprechen Sie uns gern an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.