Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen – Newsletter Februar 2011
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen
Liebe Mitglieder,
erst vor Kurzem haben wir Sie mit einem unserer Mieterbriefe über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Thematik der Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Wohnungsmieter informiert. Aktuell musste der BGH über eine Mieterhöhungsklage entscheiden, bei der der Vermieter sein Verlangen auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel gestützt hat.
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter hatte zur Berechnung der Mieterhöhung den Mietspiegel einer Nachbarstadt zugrunde gelegt und dies damit begründet, dass es für die Stadt, in der die vermietete Wohnung gelegen ist, keinen Mietspiegel gibt und es sich bei der Nachbarstadt um eine vergleichbare Gemeinde handele.
Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 16. Juni 2010, Az.: VIII ZR 99/09, dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß im Sinne der gesetzlichen Erfordernisse begründet hat. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt war ausreichend, weil es für die Stadt, in der die vermietete Wohnung gelegen ist, keinen Mietspiegel gibt und beide Städte, wie ein Sachverständiger ausgeführt hat, u a. im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.
Mit diesem Urteil hat der BGH zudem klargestellt, dass der im zu entscheidenden Fall vorhandene sog. einfache Mietspiegel Indizwirkung für die Ortsüblichkeit der verlangten Miete entfalte. Ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels erhebt.
Hier sollten Sie, Ihren Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., fragen, ob bekannt ist, dass den Erstellern des Mietspiegels eventuell die erforderliche Sachkunde gefehlt hat oder aber unzureichendes Datenmaterial verwendet wurde. Sofern dies der Fall ist, sind diese Einwendungen gegen das Mieterhöhungsverlangen zu führen. Sprechen Sie uns gerne an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.