Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung (Altbau) – Newsletter Juli 2010
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Der Mieter einer Altbauwohnung hat einen Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung.
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Mieter einer Altbauwohnung einen Anspruch auf ausreichende Versorgung mit Elektrizität hat.
Der Entscheidung des BGH lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung die Miete u.a. wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung minderte, woraufhin der Vermieter ihn auf Zahlung rückständiger Mieten sowie auf Räumung nach vorheriger Kündigung verklagt hat.
Der BGH wies die Klage des Vermieters ab und gab dem Mieter insoweit Recht, als dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht.
Maßgeblicher Bedeutung bei der Entscheidung des BGH kam folgender Regelung im Formularmietvertrag zu:
„Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Waschund Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderungen des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieumstellungs- und Folgekosten).”
Der BGH führte in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2010, Az.: VIII ZR 343/08 aus, dass die Parteien mit der vorstehend zitierten Regelung gerade keinen unter dem Mindeststandart liegenden Zustand vereinbart haben. Ein unter dem Mindeststandart liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist.
Eine solche eindeutige Vereinbarung im Hinblick auf die Elektroinstallation ergibt sich aus der zitierten Bestimmung nicht, denn dieser lässt sich nicht entnehmen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht erlaubt und somit dem Mindeststand nicht genügt.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass ein Wohnraummieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht. Sollten Sie, verehrte Mitglieder, Fragen zu dieser Thematik oder zu ähnlich gelagerten Sachverhalten haben, sprechen Sie Ihren Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., gern an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.