Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarf von Familienangehörigen – Newsletter Juni 2010
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Familienangehörigen
Liebe Mitglieder,
mit einer aktuellen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen, ob eine Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.
Der Entscheidung des BGH lag der Sachverhalt zugrunde, dass die hochbetagte Vermieterin aus ihrer Eigentumswohnung aus- und in eine Seniorenresidenz umzog. Ihre Eigentumswohnung vermietete sie an die spätere Beklagte. Nach einigen Jahren kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit der Mieterin wegen des Wohnbedarfs der Nichte der Vermieterin, die als „Gegenleistung“ den Haushalt der Vermieterin in der Seniorenresidenz sowie deren häusliche Grundpflege übernehmen sollte.
Der Rechtsstreit gelangte über das Amts- und Landgericht zu dem BGH, der mit seinem Urteil vom 27. Januar 2010, Az.: VIII ZR 159/09 entschied, dass die Nichte der Vermieterin als Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb gerechtfertigt war.
Maßgeblicher Bedeutung kam folgender Vorschrift zu:
§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1)Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (…).
(2)Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- …
- der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt oder …
Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu dem Kreis der „Familienangehörigen“ hinsichtlich der vorstehend dargestellten Vorschrift klarstellend erweitert. Die Entscheidung fiel damit zu Lasten der Mieter aus, sorgt aber für Rechtssicherheit. Sollte Sie, verehrte Mitglieder, Fragen zu dieser Thematik oder hinsichtlich anderer Fragestellungen zur Kündigung wegen Eigenbedarfs haben, sprechen Sie Ihren Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., gern an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.