Zwangsvollstreckung auf Herausgabe und Räumung der Mietwohnung – Newsletter April 2010
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen Mieter und Vermieter bei einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe und Räumung der Mietwohnung.
Liebe Mitglieder,
mit einer aktuellen Entscheidung musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, wie weitreichend der Schutz des Mieters bei einer vom Vermieter betriebenen zwangsweisen Räumung der Wohnung ist und welche Umstände bei der durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Nutzungsinteresse des Mieters und dem Zurückerhaltungsinteresse des Vermieter zu berücksichtigen sind.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine hochbetagte und schwer herzkranke Mieterin wandte sich gegen eine vermieterseitig betriebene Zwangsvollstreckung ihrer Mietwohnung. Der Vermieter führte unter Vorlage ärztlicher Gutachten aus, dass eine Gefahr für das Leben der Mieterin anlässlich der Räumung nicht besteht.Hiergegen erwiderte die Mieterin, dass zur Beantwortung dieser Frage nicht lediglich auf den Räumungsvorgang als solchen abgestellt werden darf, sondern sämtliche schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen zu berücksichtigen sind, die aus der Zwangsräumung insgesamt resultieren.
Der BGH gab der Mieterin Recht und entschied mit Urteil vom 13. August 2009, Az.: I ZB 11/09, dass bei der Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hoch betagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken nicht allein auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs selbst abzustellen ist. Vielmehr sind in die Beurteilung auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken einzubeziehen, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren. Der BGH führte hierzu aus, dass die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach Durchführung des Räumungsvorganges in die gebotene Abwägung einzubeziehen ist. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall dabei insbesondere, dass eine altersentsprechende krankheitsbedingte deutlich verringerte Anpassungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung vorliegen kann, wenn eine gewohnte langjährige Umgebung im Falle einer Zwangsräumung verloren geht.
Mit dieser Entscheidung stärkte der BGH erfreulicherweise die Rechte des Mieters bei einer vom Vermieter betriebenen Zwangsräumung und stellte klar, dass der Schutz des Mieters umfassend und eine umfangreiche Interessenabwägung geboten ist. Damit Sie, verehrte Mitglieder erst gar nicht in eine derartige Situation geraten, stehen Ihnen Ihre Berater Ihres Mietervereines, der Interessenverband Mieterschutz e.V., weiterhin gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Interessenverband Mieterschutz e.V.