Betriebskosten / Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung – Newsletter März 2010
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition “Versicherungen” abrechnen.
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen, ob der Vermieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung die Kostenpositionen “Sach- und Haftpflichtversicherung” zusammenfassen und unter einer Kostenposition “Versicherungen” abrechnen darf.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Vermieter in einer Nebenkostenabrechnung die Sach- und Haftpflichtversicherungskosten zusammengefasst unter der Position “Versicherungen” abgerechnet hat und der Mieter die Kosten dieser Position wegen Unplausibilität beanstandete und nicht zahlte. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Ausgleich der Kosten und der BGH gab der Klage letztinstanzlich statt.
Der BGH führte in seiner Entscheidung vom 16. September 2009, Az.: VIII ZR 346/09, aus, dass eine Aufgliederung der Höhe der einzelnen Kosten nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist. Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung ist nach Auffassung des BGH´s für den Mieter auch dann gewährleistet, wenn der Vermieter eng zusammenhängende Kosten – wie hier die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung – in einer Summe zusammenfasst, ohne die auf die jeweilige Versicherungsart entfallenden Einzelbeträge abzustellen.
Mit dieser Entscheidung klärte der BGH eine im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen oft aufkommende und umstrittene Frage, ob von dem Vermieter zu verlangen ist, dass er die Kosten der einzelnen Versicherungszweige einzeln aufzuschlüsseln hat. Die Entscheidung, die zu Lasten des Mieters geht, da ihm der Einwand genommen worden ist, von dem Vermieter die einzelne Auflistung der jeweiligen Versicherungszweige zu verlangen, ist bedauerlich, in der Sache wohl aber gerechtfertigt, da die Pflichten zur Spezifizierung der Kosten nicht überspannt werden dürfen. Für den Mieter besteht weiterhin die Möglichkeit der Belegeinsichtnahme und damit der Kontrolle der Höhe der Kosten der einzelnen Versicherungszweige. Hierbei ist Ihnen Ihr Mieterverein, der Interessenverband Mieterschutz e.V., gerne behilflich. Sprechen Sie Ihren Berater hierzu an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.