Endrenovierung – Kostenersatz – unwirksame Klausel – Newsletter Oktober 2009
Liebe Mitglieder,
mit den vorangegangenen Mieterbriefen hatten wir Sie unter anderem über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Bewertung der Wirksamkeit von Schönheits- bzw. Endrenovierungsklauseln informiert, die der BGH ganz überwiegend zu Gunsten des Mieters bewertete.
Mit diesem Mieterbrief wollen wir Sie über die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Kenntnis setzen zur Fragestellung, ob dem Mieter ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, wenn er im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung Renovierungsarbeiten durchgeführt hat, obwohl die Klausel unwirksam ist. Bei dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es darum, dass der Mieter in der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vornahm und hiernach den Vermieter auf Ersatz der Kosten der Renovierungsarbeiten in Anspruch nahm.
Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 27. Mai 2009, Aktenzeichen: VIII ZR 302/07, dass dem Mieter ein Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters zusteht, weil die von ihm vorgenommenen Renovierungsarbeiten aufgrund einer unwirksamen Klausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht wurden. Der BGH führte dabei aus, dass sich der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung nach dem Betrag der üblichen bzw. angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten bemisst, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Mieter in der Regel die Arbeiten in Eigenleistung erbringt bzw. durch Freunde oder Verwandte durchführen lässt. In einem solchen Fall ist der Wert der Renovierungsarbeiten grundsätzlich danach zu bemessen, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie der Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Freundes- oder Verwandtenkreis aufgewandt hat bzw. hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung ist dabei durch das Gericht zu schätzen.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH in konsequenter Weise seiner Rechtsprechung zu der Unwirksamkeit von Schönheits- bzw. Endrenovierungsklauseln dem Mieter das Recht zuerkannt, den Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung von dem Vermieter zurückzufordern und damit die Rechte des Mieters gestärkt. Da die Höhe des Wertes der erbrachten Leistung durch das Gericht zu schätzen ist, sind Sie, verehrte Mitglieder, gut beraten, die Erfahrungswerte Ihrer Berater beim Interessenverband Mieterschutz e.V. einzuholen und die Geltendmachung von Ansprüchen richtig abzustimmen.
Interessenverband Mieterschutz e.V