Renovierungspflicht des Mieters – Newsletter Juli 2008
Liebe Mitglieder,
sicherlich haben Sie den Medien entnommen, dass sich der Bundesgerichtshof in der jüngeren Vergangenheit und gegenwärtig immer wieder mit der Fragestellung befasst hat, ob und inwieweit mietvertragliche Klauseln zur Renovierungspflicht des Mieters wirksam sind oder nicht.
Bekanntlich enthalten eine Vielzahl von Mietverträgen solche unwirksamen Klauseln, was zur Folge hat, dass der Vermieter letztendlich auf der Last der Renovierungskosten sitzen bleibt. In derartigen Mietverträgen versuchen Vermieter nun, diese Mehrkostenbelastung durch die Hintertür, und zwar durch einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen einer Mieterhöhung wieder auf den einzelnen Mieter abzuwälzen.
Die damit verbundene rechtliche Frage, ob ein solches Vorgehen des Vermieters zulässig ist, wurde aktuell von dem Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09. Juli 2008, Geschäftszeichen VIII ZR 181/07, eine deutliche Absage erteilt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete nicht verlangen darf, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Einen über die Miete hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nämlich nicht vor und ist nicht mit dem von dem Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang zu bringen.
Darüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung klar, dass der Vermieter sein Ansinnen auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verfolgen kann, da der Vermieter nach der gesetzlichen Regelung die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen hat.
Diese erfreuliche Entscheidung hat die Rechte des Mieters gestärkt. Jedoch gilt weiterhin:
Lassen Sie sämtliche Mieterhöhungsbegehren Ihres Vermieters durch unsere Mitarbeiter prüfen, denn dem Einfallsreichtum des Vermieters, weitere Kosten einzusparen, bzw. diese auf den Mieter abzuwälzen, sind keine Grenzen gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Interessenverband Mieterschutz e.V.