Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten – Newsletter November 2007
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgend dargestellten Entscheidung hat der BGH den erforderlichen Inhalt eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten vermieteter Wohnräume näher konkretisiert.
In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangte der Vermieter von dem Mieter Zustimmung zu einer Mieterhöhung gestützt auf den örtlichen Mietspiegel. In dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters sind öffentliche Förderungsmittel nicht aufgeführt, die der Voreigentümer des Vermieters Jahre zuvor für die Mietwohnungen erhalten hat. Der maßgebliche Förderungsvertrag betrifft dabei die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Er enthält die Regelung, dass die Fördermittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch die Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll. Da der Mieter seine Zustimmung zur Mieterhöhung verweigerte, nahm der Vermieter ihn klageweise in Anspruch.
Der BGH gab dem Vermieter letztinstanzlich Recht und entschied mit Urteil vom 19. Januar 2011, Az.: VIII ZR 87/10, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Fördermittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsarbeiten gewährt wurden. Hierzu führte der BGH weiter aus, dass die Angabepflicht des Vermieters gewährleisten soll, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmittel überprüfen kann. Nach den entscheidenden gesetzlichen Vorschriften werden allerdings nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, indes nicht die Kosten für Instandsetzungsarbeiten.
Die vorliegende Entscheidung des BGH zeigt einmal mehr, dass die in der Beratung häufig gestellte Frage, ob ein vermieterseitiges Mieterhöhungsverlangen rechtmäßig ist, schwer zu beantworten ist.
Sprechen Sie, verehrte Mitglieder, Ihren Berater bei Ihren Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., hierzu gern an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.