Schönheitsreparaturen in Gewerberäumen

Schönheitsreparaturen in Gewerberäumen – Newsletter Oktober 2008

Liebe Mitglieder,

nachdem es nunmehr allgemein anerkannt ist, dass formularvertraglich verwandte Schönheitsreparaturklauseln mit sog. starren Fristen in Wohnraummietverhältnissen unwirksam sind, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, wie derartige Klauseln bei Gewerberaummietverhältnissen zu bewerten sind.

Mit Urteil vom 08. Oktober 2008 (XII ZR 84/06) traf der BGH die – zu erwarten – Entscheidung, dass Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam sind und stärkte mit dieser Entscheidung erneut die Rechte der Mieter.

Entscheidungserheblich war und ist, dass der Vermieter seine gesetzlich bestehende Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsrenovierungsmaßnahmen durch einen Formularvertrag auf den Mieter überträgt und dabei Klauseln mit starren Fristen verwendet. Diese Formularklauseln, die nach der richtigen Auffassung des BGH neben den mietrechtlichen Regelungen zusätzlich an den gesetzlichen Schutzvorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen sind, halten einer Inhaltskontrolle nicht Stand und sind unwirksam. Derartige Klauseln benachteiligen den Mieter nämlich unangemessen und sind mit dem gesetzlichen Grundgedanken, wonach der Vermieter die Schönheitsreparaturen trägt, nicht zu vereinbaren, da dem Mieter der Einwand genommen ist, dass aufgrund des tatsächlich ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnung kein Renovierungsbedarf gegeben ist.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung für die Wohnräume auf die Gewerberäume übertragen. Sie ist indes nicht allgemein-verbindlich und befreit von der sorgfältigen Überprüfung des dem jeweiligen Mietverhältnisses zugrunde liegenden Mietvertrages und der zu klärenden Frage, ob ein Formularmietvertrag mit starren Fristen vorliegt.

Sprechen Sie hierzu Ihr Mieterschutzteam an und lassen Ihren Mietvertrag überprüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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