Die häufigsten Irrtümer und Mythen im Mietrecht

Die häufigsten Irrtümer und Mythen im Mietrecht – Mieterbrief Januar 2016

Einmal im Monat darf man feiern, und wenn man drei Nachmieter stellt, kommt man sofort
aus dem Vertrag raus: Hierbei handelt es sich um Halbwahrheiten, die sich aber hartnäckig
halten. Hier sind die häufigsten Irrtümer – und die Erklärungen, was wirklich stimmt.

1. Drei Nachmieter und ich bin raus?

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass ein Mietvertrag vorzeitig aufgelöst werden kann, wenn der
Mieter drei Nachmieter stellt. Einen muss der Vermieter schließlich akzeptieren. Leider falsch, denn
Verträge sind immer wie vereinbart einzuhalten. Nur wenn der Vermieter mit der Aufhebung Ihres
Mietvertrages und dem Abschluss eines neuen Vertrages mit dem Nachmieter einverstanden ist,
kann ein Mietverhältnis verkürzt werden, egal wie viele Nachmieter Sie vorher gestellt haben.

2. Die gezahlte Kaution kann „abgewohnt“ werden.

Ist man aus seiner Wohnung ausgezogen oder hat dies vor, will man zu Recht schnell die vor Einzug
gezahlte Mietkaution zurückhaben. Diese sollte aber nicht aus eigenem Antrieb mit den letzten drei
Monatsmieten verrechnet werden. Miete und Kaution sind zwei Paar Schuhe. Der Vermieter hätte
das Recht, wegen der nicht gezahlten Miete z.B. einen Mahnbescheid zu beantragen.

3. Einmal im Monat darf jeder laut feiern.

Das ist falsch. Das Mietrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht verbieten Ruhestörungen
grundsätzlich, also auch schon beim ersten Mal. Niemand muss eine lautstarke Party ertragen, auch
nicht einmal im Monat oder Jahr. Vor allem immer dann nicht, wenn die ab 22 Uhr beginnende
Nachtruhe gestört wird. Deswegen laden Sie Ihre Nachbarn einfach mit ein.

4. Bei Mängeln dürfen Mieter automatisch die gesamte Miete einbehalten.

Sind Mängel in der Wohnung vorhanden (der Klassiker: Schimmelbefall), kann die vereinbarte
Miete prozentual gemindert werden. Das gilt aber nur, wenn dem Vermieter der Mangel umgehend
mitgeteilt wurde, nachdem man ihn entdeckt hat. Um die konkrete Höhe der Mietminderung zu
ermitteln, sollte in jedem Fall professioneller Rat eingeholt werden, da hier keine pauschalen
Aussagen getroffen werden können.

5. Wer nicht zahlt, fliegt raus?

So schnell geht es nicht. Ist man bspw. mit der Zahlung von zwei Monatsmieten im Rückstand,
kann der Vermieter außerordentlich (das heißt fristlos) kündigen. Zieht der Mieter nach der
erklärten Kündigung nicht aus, muss Räumungsklage beim Amtsgericht erhoben werden. Erst dann
erhält der Vermieter einen sog. Vollstreckungstitel, mit dem er notfalls einen Gerichtsvollzieher
beauftragen kann.

6. Der Vermieter kann Untermieter immer verbieten.

Verbieten darf der Vermieter das nicht. Allerdings muss der Mieter vorher um Erlaubnis fragen, z.B.
wenn er eine Wohngemeinschaft gründen will. Der Vermieter muss die Erlaubnis erteilen, wenn der
Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Das wären z.B. finanzielle
Schwierigkeiten oder der Wunsch, in einer Gemeinschaft zu leben.

7. Mieter müssen während der Mietdauer mindestens einmal die Wände streichen.

Entscheidend hierbei ist die Formulierung zu den sog. Schönheitsreparaturen im Mietvertrag. Ist der
Mieter „in der Regel“ verpflichtet, alle drei, fünf und sieben Jahre (je nachdem, wie stark ein Raum
beansprucht wird) zu streichen, muss der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen, wenn ein
entsprechender Renovierungsbedarf gegeben ist. Unwirksam ist jedoch eine Klausel, die den Mieter
pauschal verpflichtet, in jedem Fall bei Auszug die Wände zu streichen, unabhängig von einem
konkreten Bedarf.

8. Vermieter haben ein unbeschränktes Zutrittsrecht zur Wohnung.

Ein klares Nein! Allein der Mieter entscheidet, wer uneingeschränkten Zugang zur Wohnung erhält.
Denn er hat den sog. unmittelbaren Besitz. Der Vermieter kann aber im Mietvertrag ein Zutrittsrecht
nach vorheriger Anmeldung vereinbaren.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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